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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0895/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

die in der Anlage dargestellte „Richtlinie zur Förderung von solarthermischen Anlagen“ zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Hintergrund

 

Am 20.06.2008 wurde die Satzung der Universitätsstadt Marburg zur verbindlichen Nutzung der Solarenergie in Gebäuden (Solarsatzung) von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

 

In dem Satzungsentwurf war vorgesehen, dass die Satzung am 01.10.2008 in Kraft treten sollte. Aufgrund der kommunalaufsichtlichen Beanstandung des Regierungspräsidiums Gießen konnte dieses Datum allerdings nicht realisiert werden. Die Stadt Marburg hat nach Überprüfung der vorgebrachten Einwände des Regierungspräsidiums Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben, da die Beanstandungen aus Sicht der Stadt Marburg nicht stichhaltig sind und daher weiterhin die Rechtsauffassung besteht, dass der § 81 Hessische Bauordnung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage ist, die Solarsatzung zu verabschieden. In der juristischen Fachliteratur wird die Haltung der Stadt Marburg bislang überwiegend gestützt (vgl. Ekardt/Schmitz/Schmidtke: „Kommunaler Klimaschutz durch Baurecht: Rechtsprobleme der Solarenergie und der Kraft-Wärme-Kopplung“ in ZNER 2008, Heft 4, S. 334, 340 ff.; Böhm: „Umweltschutz durch Baurecht – Kommunale Solarsatzungen auf dem Prüfstand“ in Jahrbuch für Umwelt- und Technikrecht, 2009, 1 ff.).

 

Sofern die Klage der Stadt erfolgreich ist, kann die Solarsatzung umgehend ausgefertigt und bekannt gemacht werden, wodurch sie dann auch rechtskräftig wird. Um nach der Beanstandung durch das RP Gießen keine weiteren Zeitverzögerungen aufkommen zu lassen, ist es notwendig, schon jetzt geeignete Förderrichtlinien einzuführen, um die Errichtung von solarthermischen Anlagen in einem angemessenen Umfang mit kommunalen Mitteln unterstützen zu können. Diese Richtlinie sollte rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

 

Zwischenzeitlich ist zum 1. Januar 2009 das „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ – „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“ (EE Wärme G) in Kraft getreten. Dieses Gesetz schreibt für private und gewerbliche Neubauten zwingend die Nutzung erneuerbarer Energien vor. Die Regelungen sind ähnlich gestaltet wie die Bestimmungen der Solarsatzung, die allerdings auch für Bestandsbauten (bei Dacherneuerung etc.) gelten soll. Entgegen der ersten Überlegungen der Bundesregierung sind bestehende bauliche Anlagen im EEWärmeG bislang nicht erfasst.

 

Um den Ausbau der Solarthermie stärker als bisher zu fördern und um die aus dem EEWärmeG resultierenden Verpflichtungen abzufedern, ist eine kommunale Förderrichtlinie geboten.

 

Die städtischen Förderrichtlinien ergänzen die im Folgenden aufgeführten bereits bestehenden Förderprogramme:

 

  • Die Stadtwerke Marburg GmbH fördern eine neue solarthermische Anlage mit 250 €, wenn der/die Betreiber/in (unabhängig vom Wohnort) Stromkunde/in der Stadtwerke Marburg GmbH ist.
  • Alternativ dazu fördern die Stadtwerke Marburg GmbH bei Gaskunden den Einbau einer Solaranlage mit 750 €, wenn gleichzeitig ein neuer Gas-Brennwert-Kessel in Betrieb genommen wir. Bei einem Mehrfamilienhaus kann die Förderung bis zu 1.875 € (Mehrfamilienhaus mit 12 Parteien) betragen.
  • Das Marktanreizprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sieht beim Neubau von solarthermischen Anlagen im Gebäudebestand eine Basis- und Bonusförderung in Höhe einer Mindestförderung von 410 € je Anlage vor (bei Hausneubauten um 25 % reduziert). Je nach Größe der Anlage und Art der Wärmenutzung sind Förderungen bis zu 5.000 € möglich (z. B. Mehrfamilienhäuser bei gleichzeitigem Einbau eines Holzpelletkessels).

 

  • Die KfW-Förderbank gibt zinsgünstige Darlehen für die Errichtung und Erweiterung großer Solarkollektoranlagen ab 40 qm Kollektorfläche für die thermische Nutzung.

 

 

Bei Inanspruchnahme dieser Fördermöglichkeiten ergibt sich bereits eine deutliche Entlastung bei der Errichtung von solarthermischen Anlagen. Zieht man noch die geringeren Folgekosten einer solarthermischen Anlage im Vergleich zu einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen in die Betrachtung mit ein, sinkt die Gesamtbelastung um ein Weiteres.

 

 

 

 

 

2. Förderrichtlinie der Stadt Marburg

 

Trotz der Wirtschaftlichkeit solarthermischer Anlagen und den oben dargestellten Fördermöglichkeiten ist angesichts der lokal angestrebten Klimaziele eine weitere kommunale Förderung sinnvoll. Ziel der Förderung ist es, einen weiteren spürbaren Anreiz für den Einbau von solarthermischen Anlagen zu geben. Anspruch auf Förderung hat jede Privatperson sowie jedes gewerbliche Unternehmen, sofern eine solarthermische Anlage errichtet wird, die den Voraussetzungen des Entwurfs der Solarsatzung entspricht. Weiterhin werden Ersatzanlagen nach § 9 des Entwurfs der Solarsatzung gefördert, wenn eine Pflicht zur Errichtung einer solarthermischen Anlage aufgrund der Solarsatzung bestünde, aus nachvollziehbaren Gründen aber nur eine der in § 9 des Entwurfs der Solarsatzung genannten Ersatzanlagen in Frage kommt.

 

Bei der Förderung handelt es sich um einen verlorenen Zuschuss. Der Zuschuss ist mit einem Rückforderungsanspruch bei unzweckmäßiger Verwendung verbunden. Durch diesen Rückforderungsanspruch wird einerseits die zweckmäßige Verwendung gesichert. Andererseits ergeben sich daraus auch haushaltsrechtliche Auswirkungen. Durch den Anspruch auf Rückförderung sind die Voraussetzungen zur Aktivierungsfähigkeit eines Investitionszuschusses gegeben, so dass die Zuschüsse über den Finanzhaushalt abgewickelt werden können und erst die anteiligen Abschreibungen den Ergebnishaushalt der folgenden Jahre belasten werden.

 

3. Prämisse für die Zuschusshöhe

 

Für die Berechnung der Zuschusshöhe soll folgende Prämisse gelten:

a)      Die Förderhöhe sollte einfach zu ermitteln sein – deshalb wird ein Pauschalbetrag vorgeschlagen.

b)      Für einen wirksamen ökologischen Effekt ist die Festlegung einer Mindestgröße für die jeweils zu errichtende Solaranlage sinnvoll.

c)      Die Förderhöhe von Ersatzmaßnahmen sollte sich an dem unteren Pauschalbetrag der Förderung für solarthermische Anlagen orientieren.

d)      Für die Kalkulation der Auswirkungen für den städtischen Haushalt ist eine Begrenzung möglich.

 

4. Berechnung des Zuschusses

 

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den Konditionen der Basisförderung für solarthermische Anlagen zur Warmwasserbereitung an Bestandsbauten des Marktanreizprogramms des BAFA. Durch die Orientierung an dem BAFA Marktanreizprogramm kann der eigene Verwaltungsaufwand zur Berechnung des Zuschussbetrages minimiert werden. Zudem verringert sich der Aufwand der zusätzlichen Informationsbeschaffung für potentielle Zuschussempfänger.

Als Grundlage wird der Mindestbetrag der Basisförderung für solarthermische Anlagen zur Warmwasserbereitung (derzeit 410 Euro) genommen. Hierbei soll der städtische Zuschuss wie folgt berechnet werden:

·         Hälfte der Basisförderung Warmwasserbereitung für Anlagen zur reinen Warmwasserbereitung

·         Volle Höhe der Basisförderung Warmwasserbereitung für Anlagen mit kombinierter Warmwasser und Heizungs-/Prozesswärme.

Durch die unterschiedlichen Förderbeträge werden die ökologisch sinnvolleren Solaranlagen mit Heizungs-/Prozesswärmekombination stärker bezuschusst.

 

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Zuschuss-Pauschalen:

Einrichtung einer solarthermischen Solaranlage zur:

1.      Warmwasserbereitung
(1/2 BAFA Mindest-Basisförderung Warmwasserbereitung)            205 Euro
(Mindestgröße 6 qm)
zum Vergleich: BAFA Basisförderung mindestens 410 €

2.      kombinierten Warmwasserbereitung +
(1/1 BAFA Mindest-Basisförderung Warmwasserbereitung)            410 Euro
das + bezieht sich auf:
   + Heizungsunterstützung … oder
   + Prozesswärme … oder
   + Kälteerzeugung
Mindestgröße der Kollektorfläche von:
Flachkollektor > 9 qm, Röhrenkollektoren > 7 qm
zum Vergleich: BAFA fördert 105 €/qm bis 40 qm, > 40 qm mit 45 €/qm

3.      Erweiterung einer bestehenden Solaranlage
Bei bisher noch nicht von der Stadt Marburg geförderten Anlagen gelten die unter 1 und 2 aufgeführten Förderzuschüsse
Die Erweiterung einer bestehenden und von der Stadt Marburg bereits bezuschussten Anlage wird nicht weiter gefördert

4.  Einrichtung einer Ersatzanlage:  205 Euro

Ist eine Anlage (i.d.R. eine Ersatzanlage nach § 9 Solarsatzung) nicht im BAFA-Programm enthalten, fällt aber trotzdem unter den Geltungsbereich der Marburger Förderrichtlinie, werden 205 € als Fördersumme gewährt.

 

Die Beratung sowie die Annahme und Bearbeitung der Anträge übernimmt die Stadtwerke Marburg GmbH. Wie bereits beschrieben, fördern auch die Stadtwerke Marburg GmbH ihre Stromkunden bei der Errichtung von solarthermischen Anlagen. Hier kann also eine umfassende Gesamtberatung stattfinden und der Interessent hat einen Ansprechpartner für alle regionalen Fördermöglichkeiten.

 

5. Beispielhafte Betrachtung verschiedener Bauvorhaben

 

Die Kosten für die solartechnischen Anlagen wurden auf der Grundlage eines Kostenrechners der Fa. Solarcontact in Hannover ermittelt und mit den Angaben der Fa. Pitzer Solartechnik aus Biedenkopf überprüft.

 

Beispiel 1:  Dachsanierung eines Einfamilienhauses

Bruttogeschossfläche:                                                176 m²

Erforderliche Kollektorfläche: 176/20 =                         9 m²

 

Kosten für eine solarthermische Anlage:              5.500 €

Alternative als Photovoltaik-Anlage:   6.600 €

 

Zuschussberechnung Stadt Marburg

a) Warmwasserbereitung oder 205 €
b) kombinierte Warmwasserbereitung + 410 €

 

 

 

 

Beispiel 2:  Gewerbliche Bauten

 

Bruttogeschossfläche:                                                 255 m²

Erforderliche Kollektorfläche: 255/20 =                        13 m²

 

Kosten für eine solarthermische Anlage:         7.500 €

Alternative als Photovoltaik-Anlage:   9.000 €

 

Zuschussberechnung Stadt Marburg

a) Warmwasserbereitung oder 205 €
b) kombinierte Warmwasserbereitung + 410 €

 

 

 

6. Finanzielle Auswirkungen

 

Als Basis für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der Förderrichtlinie wird die Zahl der Neu- und Erweiterungsbauten aus den Jahren 2006 und 2007 herangezogen. In diesem Zeitraum sind durchschnittlich 85 Neu- und Erweiterungsbauten realisiert worden. Dazu wurden in 2007 ca. 300 Änderungen an bestehenden Gebäuden durchgeführt, die die solare Baupflicht auslösen.

 

Die Höhe der Förderung berechnet sich nach der Anzahl der Vollförderung (Solaranlagen mit Brauchwasser und Heizungswassererstellung = 410 €) und die Zahl der reduzierten Fördersumme (Solaranlagen zur reinen Warmwasserbereitung sowie Ersatzmaßnahmen = 205 €).

 

Folgende Berechnungen beruhen demnach auf Annahmen, die unter Zuhilfenahme aller vorhandenen Informationen sorgfältig ermittelt wurden, aber nicht den Anspruch auf 100%ige Eintrittswahrscheinlichkeit erfüllen können:

 

Verhältnis 70:30

Anzahl der möglichen Anträge           bei 385 Fällen

70 % Minimalförderung (à 205 €)  55.248€

30 % Maximalförderung (à 410 €) 47.355€

Finanzielle Belastung im Jahr 102.603€

 

Verhältnis 60:40

Anzahl der möglichen Anträge           bei 385 Fällen

60 % Minimalförderung (à 205 €)  47.355€

40 % Maximalförderung (à 410 €) 63.140€

Finanzielle Belastung im Jahr 110.495€

 

 

Verhältnis 50:50

Anzahl der möglichen Anträge           bei 385 Fällen

40 % Minimalförderung (à 205 €)  39.463€

60 % Maximalförderung (à 410 €) 78.925€

Finanzielle Belastung im Jahr 118.388€

 

 

 

 

 

 

Der Förderbetrag wäre wie zuvor beschrieben im Finanzhaushalt (Investitionen) zu veranschlagen und würde sich erst zeitversetzt über den Abschreibungszeitraum von 10 Jahren im Ergebnishaushalt bemerkbar machen.

 

 

 

Egon Vaupel                                                                Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                     Bürgermeister

 

Anlagen

 

- Richtlinienentwurf

- BAFA Richtlinien, Stand: Februar 2009

- Auszug aus test 03/2009

 

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

FBL 1

FD 20

FBL 6

FD 67

 

B

B

B

B

 

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

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