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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0404/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachwahl für den Jugendhilfeausschuss der Universitätsstadt Marburg
- Wahl von stimmberechtigten und stellvertretenden Mitgliedern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 51 - Zentrale Jugendhilfedienste
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Herr Muth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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26.06.2009
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.06.2009
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung der
Universitätsstadt Marburg wird gebeten, nachfolgende stimmberechtigte
Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss der
Stadt Marburg zu wählen:
- Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder in der
Jugendhilfe erfahrene oder tätige Frauen und Männer und diesen jeweils
fest zugeordnete stellvertretende Mitglieder
1.1
Als
Nachfolger für die als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss
gewählte und inzwischen ausgeschiedene Frau Marianne Berressem (Wahlvorschlag
FDP)
Herrn Christopher Auffermann
(*1972), Zwischenhausen 5 ½, 35037 Marburg
als stimmberechtigtes Mitglied.
1.2
Als
Nachfolger für den als stellvertretendes Mitglied in den
Jugendhilfeausschuss
gewählten und inzwischen ausgeschiedenen Herrn Reinhard Weber-Hofmann
(Wahlvorschlag SPD/ Bündnis 90/ Die Grünen)
Frau Ursula Rath (*1955),
Heinrich-Heine-Straße 7A, 35039 Marburg
als
stellvertretendes Mitglied.
2.
Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils fest zugeordnete
stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der im Bereich des Stadtjugendamtes
wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
2.1
Als
Nachfolger für den als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss
gewählten Herrn Rolf Plauth
Herrn Stephan Rehse (*1958),
Gartenweg 15, 35096 Weimar (Erziehungsberatungsstelle Ortenberg)
als stimmberechtigtes Mitglied.
2.2
Als
stellvertretendes Mitglied für das unter 2.1 zu wählende stimmberechtigte Mitglied
Frau Angelika Funk (*1959), Am
Talacker 8, 35096 Weimar (Arbeit und Bildung e.V.).
2.3
Als
stellvertretendes Mitglied für das stimmberechtigte Mitglied Schwester Edith
Ludwig
Herrn Bertram Kasper (*1962),
Hinterfeld 5, 35043 Marburg (St. Elisabeth-Verein e.V.).
Sachverhalt
Begründung:
Nach § 71 SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfegesetz) in Verbindung mit § 6 Hess. Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und der Satzung für das Jugendamt der
Universitätsstadt Marburg gehören dem Jugendhilfeausschuss neben beratenden
Mitgliedern 15 stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar 8 Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung oder in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige
Männer und Frauen, 6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes
wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden sowie
die für das Jugendamt zuständige Dezernentin bzw. der für das Jugendamt
zuständige Dezernent. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein diesem fest
zugeordnetes stellvertretendes Mitglied vorzusehen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat im
Rahmen der Neubildung des Jugendhilfeausschusses stimmberechtigte und
stellvertretende Mitglieder zuletzt am 23.06.2006 gewählt (VO/0244/2006).
Bereits seit dieser Zeit blieben die Sitze zu 2.1, 2.2 und 2.3 unbesetzt, da
Herr Plauth (2.1) sein Mandat nicht annahm und stellvertretende Mitglieder (2.2
und 2.3) seinerzeit nicht vorgeschlagen und somit auch nicht gewählt wurden.
Zwischenzeitlich sind durch das
Ausscheiden eines Mitglieds (1.1) sowie eines stellvertretenden Mitglieds (1.2)
zwei weitere Sitze unbesetzt, sodass der Jugendhilfeausschuss mittlerweile in
seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Eine Nachwahl ist insoweit
dringend geboten.
Zwar verweist § 6,1 HKJGB bezüglich
des Verfahrens für den Jugendhilfeausschuss auf die Vorschriften der HGO (hier:
§ 72 – Kommissionen), woraus zunächst abgeleitet werden könnte, dass, da die
Vorschriften der Verhältniswahl Anwendung finden, eine Nachwahl unzulässig sei
und die freien Sitze bis zum Ende der Legislaturperiode mangels Nachrücker
unbesetzt bleiben müssten. Jedoch verweist § 6, 1 HKJGB nur auf die Vorschriften der HGO, soweit das
SGB VIII oder das HKJGB selbst nichts anderes bestimmen.
Als spezialgesetzliche Regelung
schreibt jedoch § 6 Abs. 3 Satz 2 HKJGB zwingend vor, dass für jedes Mitglied
ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen ist. Diese gesetzliche Vorgabe soll,
so die Kommentierung, die Leistungsfähigkeit und Kontinuität des
Jugendhilfeausschusses gewährleisten. Ferner bestimmt § 71, 1 SGB VIII, dass
der Jugendhilfeausschuss zu zwei Fünfteln mit Frauen und Männern zu besetzten
ist, die von Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden. Diese Vorgabe
soll sicherstellen, dass die freien Träger durch die von Ihnen benannten
Personen angemessen im Ausschuss repräsentiert sind.
Würde nun eine Nachwahl nicht
zulässig sein, wäre damit insbesondere auch die spezialgesetzlich geforderte
zahlenmäßige Repräsentanz der von den Trägern der freien Jugendhilfe
vorgeschlagenen Personen für die gesamte Dauer der Wahlzeit des Ausschusses nicht
gewährleistet. Dies widerspräche damit auch dem dem SGB VIII innewohnenden
Leitgedanken, die freien Träger bei der Planung und Realisierung der Aufgaben
nach dem SGB VIII zu beteiligen.
Auch in der Literatur finden sich
Hinweise, dass die Qualifizierung des Jugendhilfeausschusse als Kommission
nicht zweckdienlich ist, so z.B. Herbert in ZfJ 1991, 569:
„Rechtsstellung
des Jugendhilfeausschusses“
Der
Streit, ob der Jugendwohlfahrtsausschuss als Ausschuss eigener Art oder als
Ausschuss der Vertretungskörperschaft mit spezialgesetzlichen
Zusammensetzungsregeln zu behandeln sei bzw. was in Hessen aus seiner
Qualifizierung als Kommission an rechtlichen Konsequenzen abzuleiten sei, ist
durch das KJHG für den Jugendhilfeausschuss nicht beseitigt worden.
Die
Ausführungsvorschriften sollten hier Klarheit bringen. Dabei sollte sich der
Gesetzgeber vor Augen halten, dass die Qualifizierung als Ausschuss der
Vertretungskörperschaft insofern Probleme schafft, als dieser Ausschuss
gleichzeitig Teil des Jugendamtes und damit der Exekutive der Gemeinde ist. Die
Anbindung an die Vertretungskörperschaft erscheint daher nicht zweckdienlich.
Aber
auch die hessische Lösung, die Qualifizierung als Kommission i.S. § 72 HGO,
befriedigt nicht. Zwar ist es konsequent, den Ausschuss dadurch der Verwaltung
zuzuordnen, doch fehlen ihm fast alle übrigen Elemente des Kommissionsstatus.
Weder werden ihm die Aufgaben durch den Gemeindevorstand übertragen, noch ist
er seinen Weisungen unterworfen; schließlich ist die Zusammensetzung abweichend
von § 72 Abs. 2 HGO geregelt. Diese Unterschiede finden ihren Grund darin, dass
die nach Art. 31 GG das Landesrecht brechenden bundesgesetzlichen Normen dies
nicht vorsehen. Der Ratio der Zusammensetzungs- und Kompetenzvorschriften des
KJHG kann am ehesten mit der Ausgestaltung als Ausschuss eigener Art
entsprochen werden."
Aus
alledem folgt, dass hier der Wille des Bundesgesetzgebers Vorrang vor der HGO
hat bzw. landesgesetzliche Spezialregeln die Vorgaben der HGO verdrängen,
mithin eine Nachwahl rechtlich möglich ist.
Die zu wählenden Mitglieder sowie
stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im
Gebiet der Stadt Marburg wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe
wahrnehmen. Die unter 1.1 bis 2.3 zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder
bzw. stellvertretenden Mitglieder sind insoweit alle wählbar.
Das unter 1 zu wählende Mitglied
sowie das unter 1 zu wählende stellvertretende Mitglied wurde
jeweils von den vorschlagsberechtigten
Fraktionen vorgeschlagen. Bezüglich des unter 2 zu wählenden Mitgliedes bzw.
der dort zu wählenden stellvertretenden Mitglieder wurde hinsichtlich des
Wahlvorschlags Einvernehmen mit den am Ort wirkenden Trägern der freien
Jugendhilfe hergestellt.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
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