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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1019/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4/6 ?Universitätsstraße?
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Verfasser*in:
- Monika Brüning
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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18.03.2010
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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26.03.2010
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den folgenden
Beschluss zu fassen:
„Die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 4/6 für den Bereich „Universitätsstraße“ gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB)
wird beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung aufgestellt.“
Sachverhalt
Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4/6
„Universitätsstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
städtebauliche Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Belange des
Denkmalschutzes und der Stadtbilderhaltung geschaffen werden.
Der ca. 40.010 m² große Planbereich umfasst die von der Universitätsstraße
und der Straße „Barfüßertor“ begrenzte Fläche zwischen Wilhelmsplatz und
Haspelgäßchen sowie darüber hinaus die Grundstücke Universitätsstraße 27 bis 35
a (ungerade Hausnummern).
Die bisher für das Gebiet gültigen Bebauungspläne Nr. 4/31 (Rechtskraft
seit 1969, Geltungsbereich östl. Haspelgäßchen) und Nr. 4/31, 3. Änderung
(zwischen Wilhelmsplatz und Haspelgäßchen, Rechtskraft seit 1972) sind rund 40
Jahre alt und entsprechen den Vorstellungen für eine städtebauliche Entwicklung
aus der damaligen Zeit. Die Gebietsfestsetzungen hinsichtlich der
Ausnutzungsziffern, insbesondere der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (in
Teilbereichen bis zu 7) und der Geschossflächenzahlen (GFZ) sowie die
ausgewiesenen überbaubaren Flächen sind aus heutiger städtebaulicher Sicht
unter Einbeziehung der Belange des Denkmalschutzes nicht mehr tragbar. Zudem
legen die alten Bebauungspläne die nördliche Straßenbegrenzungslinie der
Universitätsstraße bis zu 8 m nördlich der Grundstücksgrenze fest – hier war
offensichtlich ein sehr großzügiger Ausbau der Universitätsstraße zu Lasten der
Privatgrundstücke angedacht.
Bereits im
Oktober 1985 hatte die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, den
Bebauungsplan Nr. 4/31, 3. Änderung, aufzuheben und einen neuen Bebauungsplan
aufzustellen, der den vorhandenen Gebäudebestand im Interesse der
Stadtbilderhaltung und entsprechend den geänderten Maßstäben der Denkmalpflege
sichern sollte. Das Bauleitplanverfahren wurde allerdings nicht fortgeführt. Im
Übrigen bedarf es auch für die Aufhebung eines Bebauungsplans eines kompletten
Verfahrens mit allen Beteiligungsschritten nach BauGB.
Neben den zunehmenden Schwierigkeiten im Zuge von
Baugenehmigungsverfahren aufgrund der kaum anwendbaren Bebauungspläne wird die
Problematik nun im Zuge der Umgestaltung der Universitätsstraße erneut aktuell.
Mit Entscheidung vom 07. Oktober 2008 hat das Amt für
Straßen- und Verkehrswesen (ASV) Marburg den Antrag der Stadt Marburg auf
Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 Hessisches
Straßengesetz in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Umbau der Universitätsstraße positiv
beschieden. Die in den Planunterlagen enthaltenen Straßenbegrenzungslinien (die
abweichend von den alten Bebauungsplänen nun wieder weiter südlich,
entsprechend den Grundstücksgrenzen verlaufen) sind durch die Entscheidung des
ASV als verbindlich anzusehen und bei künftigen planungsrechtlichen
Beurteilungen im betreffenden Gebiet zu übernehmen.
Die vorgesehene Bebauungsplanänderung hat neben den
städtebaulichen Aspekten auch Auswirkungen auf das Straßenbeitragsrecht. Müsste
bei der Veranlagung der Straßenbeiträge zum Umbau der Universitätsstraße auf
die bisher gültigen Bebauungspläne zurückgegriffen werden, würde dies sowohl
hinsichtlich der anrechenbaren Grundstücksflächen als auch der GFZ zu
Ungerechtigkeiten führen: die ausgewiesenen GFZ wären allein aus
denkmalschutzrechtlichen Gründen heute nicht mehr ausschöpfbar, so dass der
hierauf entfallende Straßenbeitragsanteil ein erhöhtes Klagerisiko birgt.
Nach der aktuellen Denkmaltopografie Marburg II befinden
sich innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereiches des Bebauungsplans 14
Einzelkulturdenkmäler. Zudem liegt der gesamte Bereich innerhalb einer
Gesamtanlage nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz. Der neue Bebauungsplan
wird, der historischen städtebaulichen Struktur Rechnung tragend, restriktive
Bauzonen, jeweils dem Barfüßertor und der Universitätsstraße zugeordnet,
ausweisen sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und die GRZ und GFZ dem
denkmalgeschützten Bestand anpassen. Baumassen wie auf den Grundstücken
Universitätsstraße 47 und 49 sollen künftig nicht mehr genehmigungsfähig sein.
Die im Zuge der Erstellung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan
Nr. 4/6 zu erarbeitenden Zwischenergebnisse sollen Eingang in das Verfahren zur
Erhebung von Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag finden, welches für das 2.
Quartal 2010 vorgesehen ist. Die abschließende Ermittlung der Straßenbeiträge
nach Fertigstellung des Straßenumbaus soll dann auf Basis des neuen
Bebauungsplans bzw. der darin festgesetzten Straßenbegrenzungslinien und
Geschossflächenzahlen (soweit diese bei vorhandener Bebauung darüber liegen,
anhand der tatsächlichen GFZ gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1.1 der Straßenbeitragssatzung) erfolgen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß §
13 a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt, da er der Innenentwicklung dient und
die in Anspruch genommene Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung weniger als 20.000 m² beträgt. Durch den Bebauungsplan
wird kein Vorhaben begründet, das der Pflicht einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Darüber hinaus existieren keine
Anhaltspunkte, wonach eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter besteht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des
§13 a BauGB sind somit gegeben.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Anlage
Übersichtsplan für den Aufstellungsbeschluss:
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 4/6 der Stadt Marburg für den Bereich
„Universitätsstraße“
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 |
FD 61 |
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A: Anhörung; B:
Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
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