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Abfall: Asbest und Asbestzement

Allgemeine Informationen

Asbest- und Asbestzement - Annahmestelle

Asbestzement und –produkte werden von der Müllumladestation Marburg angenommen. Die Annahme erfolgt nur luftdicht verpackt in Big-Packs oder Plattensäcken

Hinweise zu den Preisen und Annahmebedingungen erhalten Sie bei der Müllumladestation und beim kreiseigenen Betrieb Abfallwirtschaft Lahn Fulda (A-LF)

Andere Asbestarten:
  • „Schwach gebundene Produkte“, wie:
  • Spritzasbest
  • asbesthaltige Pappen
  • Dichtungen
  • etc.

dürfen bzw. sollten nur von Fachfirmen (Dachdeckerbetrieben, Elektroinstallateuren, Sanierungsfirmen) beseitigt und entsorgt werden. Hier sind umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig, um eine Umwelt- und Gesundheitsgefährdung zu verhindern!

Vorsicht beim Umgang mit Asbestplatten

insbesondere vor der Reinigung von Fassaden und Dächern

Pressemitteilung des RP Gießen hierzu vom 07.11.2012

Gießen / Heuchelheim.

Häuserfassaden und Dächer, die mit asbesthaltigen Platten versehen sind, dürfen nicht mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt werden. Darauf macht jetzt das Gießener Regierungspräsidium aufgrund eines besonders schweren Falles aufmerksam.

 

Auf einer Baustelle im Kreisgebiet führte kürzlich die Säuberung eines Wellplattendaches zu einer Strafanzeige und einer besonders aufwändigen Sanierung mit Kosten in vierstelliger Höhe. Auf Grund einer Anzeige wurde Bauingenieur Jörg Heller vom Gießener Regierungspräsidium darauf aufmerksam, dass ein Berliner Unternehmen eine etwa 60 Quadratmeter große, mit asbesthaltigen Platten eingedeckte Garage mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt hatte. Diese verbotene Behandlung der Wellplatten hatte zu einer massiven Freisetzung von krebserzeugenden Asbestfasern und einer Kontaminierung des umliegenden Terrains geführt. Der RP-Experte forderte unverzüglich Unterstützung beim zuständigen Ordnungsamt und der DEKRA an, um die genaue Belastung der Flächen zu ermitteln und ein entsprechendes Sanierungskonzept zu entwickeln. Sämtliche Hof- und Gebäudeflächen mussten danach von einem dafür zugelassenen Unternehmen mit speziellen, für Asbeststäube zugelassenen Staubsaugern gereinigt werden. Die mit Fasern behafteten Pflanzen wurden gekürzt oder ganz beseitigt. Ein Oberflächenabtrag der kompletten Rasenfläche musste veranlasst werden.

 

Aber allein mit der Reinigung und späteren Wiederherstellung der abgetragenen Rasenfläche ist die Angelegenheit für das Berliner Unternehmen noch nicht abgeschlossen. Da es sich um eine Straftat handelt, muss der Verursacher auch mit einer Geldstrafe rechnen, die nach Angaben des Regierungspräsidiums in ähnlichen Fällen bereits vierstellig ausfiel.

 

Heller weist aufgrund des jüngsten Vorfalles erneut alle Hausbesitzer darauf hin, dass jegliche Arbeiten, die zu einer Verletzung der Oberflächen von Asbestprodukten führen, verboten sind. Als Instandhaltungsmaßnahme erlaubt sei lediglich das Reinigen von beschichteten Dach- oder Wandflächen mit Schwämmen oder Tüchern, wenn die Flächen mit einem drucklosen Wasserstrahl feuchtgehalten werden. Auch gegen das Entfernen größerer Moosteile auf Dächern von Hand, um einem Verstopfen der Dachrinnen vorzubeugen, sei nichts einzuwenden. Ebenso nicht gegen das Streichen von beschichteten Dach- oder Wandflächen. Diese Vorschriften gelten nicht nur für Unternehmen, sondern auch für den Privatmann, der in Eigenregie Hand an sein Dach oder seine Fassade legen will. „Asbestfasern verursachen die aggressivsten und tödlichsten Krebserkrankungen“, warnt Heller. Fast 20 Jahre nach Inkrafttreten des Herstellungs- und Verwendungsverbots sterben bundesweit täglich im Durchschnitt noch immer vier Menschen an Asbeststaublungenerkrankungen, die sie sich in früheren Jahren beim ungeschützten Umgang mit dem Gefahrstoff zugezogen haben. „Das sind mehr Tote, als bei allen anderen berufsbedingten Arbeitsunfällen zusammengenommen“, so Heller.

 

Sein abschließendes Fazit lautet: „Ein Asbestzementdach, das infolge von Haarrissen großflächig undicht geworden ist, kann auch durch das Aufbringen einer Beschichtung nicht dauerhaft abgedichtet werden“. Allein das Wetter sorge innerhalb eines Jahres dafür, dass wieder Risse entstehen würden. Eine Beschichtung diene demnach nicht der Verlängerung der Lebensdauer des Daches, sondern lediglich der Verschönerung. Das Entfernen der Dacheindeckung und deren Ersatz durch asbestfreie Materialien sei zumindest mittelfristig die günstigere Alternative.

 

Asbest – Tipps für den Umgang

In und an vielen älteren Gebäuden innerhalb des Stadtgebiets – vom Garagendach über Wand- und Balkonverkleidungen bis hin zum Hausdach, Fensterbänken innen und außen, abgehängten Decken und Fußbodenbelägen - finden sich asbesthaltige Materialien. Am offensichtlichsten und am besten erkennbar sind die grauen Platten, gewellt oder ungewellt und fast immer unbeschichtet, die auf Dächern liegen. Nach mehreren Jahrzehnten der Verwitterung haben sich darauf Flechten und Moose angesiedelt, die leider häufig dazu führen, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zur Tat schreiten und diese, im allgemeinen nur optische, Beeinträchtigung beseitigen wollen. Entweder wird dazu eine Fachfirma beauftragt oder Hausherrin/Hausherr planen Eigenleistungen.  

Wir können in beiden Fällen nur davor warnen und dringendst davon abraten, eine solche Maßnahme durchzuführen oder durchführen zu lassen!

Obwohl Asbest als Mineral (ein Silikat), natürlich vorkommt und in diversen Steinbrüchen gewonnen wurde (z. B. Uganda, div. Mittelmeerinseln), ist das Einatmen asbesthaltiger Stäube bekanntermaßen krebsgefährdend. Beim Reinigen dieser Platten werden in jedem Fall Asbestfasern freigesetzt. Damit gefährdet sich die-/derjenige, die/der am Reinigen ist und es erfolgt eine Gefährdung des Umfeldes.

Was kann also getan werden, wenn doch an asbesthaltigen Materialien gearbeitet werden muss?
  • Vielleicht die wichtigste Konsequenz: Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sollten nur von Sachkundigen durchgeführt werden.
  • Asbesthaltige Materialien sind nicht zu behandeln sondern müssen beseitigt werden!

Alle notwendigen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind nur unter konsequenten Arbeitsschutzbedingungen durchzuführen. Dies heißt: 

  • Atemschutz (geeignete P2-Staubmaske)
  • Einwegschutzanzug (um nicht mit der Alltagskleidung  inklusive Asbestfasern nach getaner Arbeit wieder nach Hause zu gehen!)
  • Staubfreies und zerstörungsfreies Arbeiten an Asbestzementplatten (kein Bohren, Sägen, Flexen, Hämmern oder mechanisches Zerstören!)
  • Sofortiges Verpacken der Platten in die zugelassenen Säcke und Big-Packs.

Weitere Informationen

über den Umgang mit Asbest erhalten Interessierte bei den Arbeitsschutzdezernaten im Gießener Regierungspräsidium unter:

http://www.rp-giessen.de oder

telefonisch unter: 0641-303-0.

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