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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/0102/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Landschaftsplan "Östliche Stadtteile" - LP-O
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Amtsinfo Stadt Marburg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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24.08.2001
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28.09.2001
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26.10.2001
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30.11.2001
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21.12.2001
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26.04.2002
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24.05.2002
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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06.06.2001
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19.09.2001
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17.10.2001
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21.11.2001
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12.12.2001
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13.02.2002
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17.04.2002
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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28.05.2001
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07.06.2001
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14.08.2001
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18.09.2001
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11.12.2001
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Der
Landschaftsplan "Östliche Stadtteile" (LP-O; Ginseldorf, Bauerbach,
Schröck, Moischt, Cappel, Ronhausen und Bortshausen) wird zum Zwecke der
Anzeige gemäß § 4 Abs. 5 Hessische Naturschutzgesetzt (HENatG) bei der Obere
Naturschutzbehörde/Regierungspräsidium Gießen als 2. Teil des
Gesamtlandschaftsplanes beschlossen.
Die
genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Sachverhalt
Begründung:
Nach
Kenntnisgabe des Landschaftsplanes "Südwestliche Stadtteile" (LP-SW)
in der Stadtverordnetenversammlung am 08. Juli 1998 und der Genehmigung durch
das Regierungspräsidium am 08. Juli 1999 bildet der nun zum Beschluss
vorliegende Landschaftsplan "Östliche Stadtteile" (LP-O) den zweiten
wichtigen Baustein des Landschaftsplanes für die Gesamtstadt. Einleitend wird
daran erinnert, dass aufgrund der naturräumlichen Dreiteilung und der Größe des
Stadtgebietes bereits in 1994 entschieden wurde, das Stadtgebiet in mehreren
Stufen abzuarbeiten.
Infolge
der zwischenzeitlich veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (Novellierung
des Hessischen und des Bundesnaturschutzgesetzes (HENatG, BNatSchG)) muss auch
der bereits dem Bauausschuss am 18. Mai 1994 im Entwurf vorgestellte
Landschaftsplan "Nord-westliche Stadtteile" (LP-NW) in Teilen
aktualisiert und den grafischen Standards der übrigen Teile angepasst werden.
Für den (Teil-) Landschaftsplan "Mitte" (LP-M; Kernstadt, Marbach und
Wehrda) als letztes Glied zum Landschaftsplan ist das Beteiligungsverfahren für
dieses Jahr anvisiert.
Die
Erarbeitung von Landschaftsplänen ist kein Selbstzweck im Sinne rein
rechtlicher Notwendigkeit (BnatSchG, HeNatG).
Mindestens
gleichrangig zu werten sind die mit dem Landschaftsplan inhaltlich verbundenen
Ziele, insbesondere
· Schutz und Entwicklung der
natürlichen Umwelt,
· Koordinationsfunktion
unterschiedlichster Umweltbelange,
· Qualitätssprung für die weitere
Entwicklung der Stadtstruktur (besiedelter und unbesiedelter Bereich),
· Steigerung der Naherholungsfunktion
und des Strukturreichtums der näheren Umgebung,
· konzentrierte Darstellung der
umweltschützenden Belange für Bauleitplanverfahren.
Im
Zusammenhang mit der beschlossenen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für
die Gesamtstadt formuliert der Landschaftsplan auch die (bau-) gesetzlich
vorgeschriebenen Belange des Umwelt-/Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Ohne die gebührende Würdigung dieser Belange kann der Flächennutzungsplan als
strategisches Stadtentwicklungsinstrument keine Rechtswirksamkeit entfalten. So
stellen beispielsweise die im Landschaftsplan getroffenen Empfehlungen zur
Siedlungsentwicklung elementare Abwägungskriterien im Zusammenhang mit der
Ausweisung von Bauland dar; gleichwohl können diese – und dies ist der
Klarstellung halber an dieser Stelle betont - bei ausreichenden und schlüssigen
Argumenten im Zuge der Abwägung im Verfahren des Flächennutzungsplanes
überwunden werden.
Der
Geltungsbereich des LP-O umfasst in erster Linie die landwirtschaftlich
intensiv genutzten und entsprechend strukturarmen Flächen des Ebsdorfergrundes
und des Amöneburger Beckens, die Gemarkungen Ronhausen und Bortshausen, sowie
die südlichen Teile des Lahntales (Cappel, Steinmühle) bis zur Südspange.
Aus der
Besonderheit der naturräumlichen Vorgaben und der sich daraus ergebenden
Landnutzungen werden aufbauend auf einer sorgfältigen Bestandsanalyse, Ziele
und Maßnahmen zur Umsetzung formuliert, um einerseits Defizite (z. B.
Strukturarmut) und Fehlentwicklungen (z. B. Kanalisierung und Verrohrung von
Gewässern) rückgängig zu machen und andererseits perspektivisch tragfähige
Biotopstrukturen aufzubauen. Besonders betont wird in diesem Kontext der Zeithorizont
der Maßnahmen, da die Umsetzung nur in Zusammenarbeit mit den Eigentümern
(meist Landwirte) geschehen kann. Vom konzeptionellen Ansatz wird deshalb
zunächst ein Leitbild (Oberziel) formuliert, dass aufgrund der hervorragenden
Bodengüte im Ebsdorfergrund der Landwirtschaft nicht nur einen besonderen
Stellenwert einräumt, sondern darüber hinaus mittels einer räumlich/sachlichen
Gesamtschau und den verfolgten Zielsetzungen zum Bodenschutz (Erosionsabtrag
ca. 10 t/ha und Jahr), zum Gewässerschutz und zum Schutz von Flora und Fauna,
Vorsorge zum Erhalt der guten natürlichen Ausstattung und damit einen Beitrag
zur längerfristigen Perspektive für die Landwirtschaft leistet. Anders
ausgedrückt: Überzeugungsarbeit und Kooperationsformen sind die Mittel zur
Zielumsetzung.
Die
gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung der Öffentlichkeit (vergleichbar mit
der Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren) zum Landschaftsplan fand im
Zeitraum vom 14. November 1998 bis 18. Dezember 1998 in Form
eines öffentlichen Aushangs sowie in Form einer
Bürgerversammlung/Infoveranstaltung statt (19. November 1998). Zusätzlich
wurden den jeweiligen Ortsbeiräten im Zuge öffentlich abgehaltener Sitzungen
die Inhalte des Landschaftsplanentwurfes mit Schwerpunkt auf den betroffenen Stadtteil
detailliert vorgestellt. Die Beteiligung der gesetzlich festgelegten
Fachbehörden und –verbände (= ausgewählte Träger öffentlicher Belange) wurde
zeitlich parallel zur o. a. Bürgerbeteiligung im Zeitraum Nov./Dez. 1998 und im
Zeitraum Juli/Okt. 2000 - also zweimalig - durchgeführt. Mit dem Ziel, bereits
im Vorfeld der Entwurfsfassung konsensfähige Lösungen herbeizuführen wurde
zudem kontinuierlich eine fachbehördenübergreifende "Gesprächsrunde zur
Landschaftsplanung der Stadt Marburg" abgehalten.
Die
Ergebnisse der Bürger- und Trägerbeteiligung lassen sich wie folgt wiedergeben:
· Von keinem Bürger wurde eine
fachliche Anregung geäußert. Lediglich zwei Bürger haben Anregungen zur
Bauleitplanung vorgebracht, die es im Flächennutzungsplanverfahren zu
berücksichtigen gilt.
· Von den eingegangenen Anregungen
der Ortsbeiräte sind die folgend aufgeführten besonders zu gewichten (im
Anhang stehen die gesammelten Anregungen der Ortsbeiräte nebst den
fachplanerischen Würdigungen) und werden deshalb hier gesondert aufgeführt:
a) Empfohlene
Auflassung der Verbindungsstraße Klinikum/Bauerbach zurücknehmen.
b) Die
Empfehlung, den "Wiesentalweg" in Bauerbach nicht zu bebauen, wird
nicht
geteilt.
c) Die
empfohlene Siedlungserweiterungsoption für Bortshausen erscheint zu gering.
d) Aufnahme
der Anbindung der Verbindungsstraße zwischen Cappel und Ronhausen an die B 3a.
zu a) Die
Empfehlung erfolgt aus der fachlichen Sicht des Landschaftsplanes und ist
isoliert betrachtet plausibel und nachvollziehbar. An der Empfehlung ist
deshalb festzuhalten.
Klarstellend ist anzufügen, dass aufgrund anderer
gewichtiger Gründe eine Realisierung dieser Empfehlung zumindest mittelfristig
nicht absehbar ist und im Rahmen der Flächennutzungsplan-Fortschreibung
durchaus anders bewertet werden kann.
zu b+c) Der
Landschaftsplan formuliert die Eignung einer Fläche für bestimmte Nutzungen (in
diesem Fall für Siedlungszwecke) unter rein landschaftsplanerischen Aspekten;
er stellt damit das notwendige Abwägungsmaterial für das
Flächennutzungsplanverfahren, in dem letztendlich über die Ausweisung von
Bauland entschieden wird, zur Verfügung. Unter landschaftsplanerischen Aspekten
ist eine Baulandausweisung am Wiesentalweg nicht zu empfehlen bzw. eine weitere
Siedlungserweiterungsoption in Bortshausen.
zu d) Eine
Aufnahme widerspricht den landschaftsplanerischen Aussagen. Zudem ist die
verkehrstechnische Notwendigkeit nicht mehr gegeben (vgl.
Stadtverordnetenbeschluss vom 25. Mai 2000).
Von
den Anregungen der zu beteiligenden Fachbehörden und –verbänden (TÖB) werden die folgenden - aufgrund
ihrer Bedeutung - hier gesondert abgehandelt. Die kompletten Stellungnahmen mit
den fachlichen Würdigungen sind als Anlage beigefügt. Vielfach beinhalten sie
erneut Richtig- und Klarstellungen, die schon Gegenstand der Antwortschreiben
aus dem 1. Beteiligungsverfahren waren.
Untere
Naturschutzbehörde
Die
Untere Naturschutzbehörde hat in Ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass
die einzelnen Anmerkungen, Ergänzungen und Kritikpunkte aus ihrer Stellungnahme
zur 1. Beteiligungsrunde der Fachbehörden abgearbeitet worden sind.
Obere
Naturschutzbehörde:
· Allen zu beteiligten Fachbehörden
und -verbänden ist für eine zweite Stellungnahme eine angemessene Frist
einzuräumen.
Stellungnahme:
Den
Fachbehörden und -verbänden, die im Zuge der zweiten Beteiligungsrunde aufgrund
fehlender Anregungen nicht mehr beteiligt wurden, ist der überarbeitete Entwurf
quasi im Nachgang erneut vorgelegt worden. Den rechtlichen Vorgaben ist damit
entsprochen worden.
· Fehlende Darstellung der gemäß § 23
HENatG geschützten Lebensräume.
Stellungnahme:
Alle
gemäß § 23 HENatG einzuschätzenden Strukturen sowohl im Wald als auch außerhalb
sind mit den entsprechenden Ziffern in der Bestandskarte und der Themenkarte
„Arten- und Biotopschutz“ dargestellt. Die Maßnahmenliste ist dementsprechend
auf bereitet.
· Verhältnis Landschaftsrahmenplan LRP
und Landschaftsplan LP.
Stellungnahme:
Die unterschiedliche Einschätzung bzgl. der Waldmehrungsflächen
mit denen im LRP ist ergänzt worden. Bezug ist der LRP und nicht der Forstliche
Rahmenplan.
Grundsätzlich ist es richtig, dass der
LP-O für den Landschaftsraum südöstlich von Moischt eine andere Zielintention
entwickelt hat als der LRP. Diese Zielintention ist im Kapitel C4 und C5 (schon
im Vorentwurf) ausführlich begründet worden. Erläuternd ist das Kapitel C8
-Entwicklungsstrategien-, in dem Lösungsansätze (Monitoring: Bodenschutz,
Landwirtschaft, Naturschutz) diskutiert werden, ergänzt worden.
· Städtebauliche Potentiale und
Verträglichkeiten.
Stellungnahme:
Die
unter landschaftsplanerischen Aspekten geeigneten Flächen für die
Siedlungszwecke sind nur noch durch Einschrieb und Begrenzung dargestellt, der
Bestand bleibt sichtbar.
· In der Abhandlung der Leitbilder
sind nicht alle Schutzgüter behandelt.
Stellungnahme:
Redaktionelle
Fehler sind behoben worden. Grundsätzlich sind alle Schutzgüter (Arten- und
Lebengemeinschaften, Boden, Wasser, Luft, Klima/Luft sowie Landschaftsbild) im
Leitbild abgehandelt.
· Vom Planungsträger empfohlene
Ausweisung der Wüstung Arzbach als "geplantes NSG".
Stellungnahme:
Durch
Einschrieb in der Entwicklungskarte ist der empfehlende Charakter zur
Ausweisung als Naturschutzgebiet verdeutlicht.
Staatliches
Umweltamt Marburg
· Fehlende Begründung zum Belassen von
Ackerflächen in grundwassernahen Niederungen und zum Überführen von Sukzessionsflächen
in Grünlandnutzung.
Stellungnahme:
Die Aussage, dass lineare Sukzessionen
sowohl für alle ehemaligen Grünlandflächen als auch für die derzeitigen
Grünlandflächen in den grundwassernahen Niederungen von Moischt und Schröck
schon aus Gründen des Artenschutzes nicht sinnvoll sind, bleibt bestehen. Der
Textteil ist in der Kapitelzusammenfassung zu Kapitel D4 erläuternd ergänzt
worden.
BUND
· Ergänzung des Themas
Vegetation/Flora im Kapitel B6.2 ist nicht ausreichend.
Stellungnahme:
Als Basis für die
Vegetationsbeschreibungen aller Planungseinheiten unter Kap. B -
Planungseinheiten/Gebietsanalyse - dient die Biotopkartierung der Stadt
Marburg. Soweit eine Differenzierung (Grünlanddifferenzierung) möglich ist, ist
diese durchgeführt worden und als Bestandskarte Teil Grünlanddifferenzierung
ergänzt worden. Diese Grundlage (Strukturkartierung) wird im Rahmen der
Landschaftsplanung im Zusammenhang mit einer intensiven Ortsbegehung und dem
eher grundsätzlichen Charakter des Landschaftsplanes als ausreichend
betrachtet.
· Fehlende Darstellung und Auflistung
der gemäß § 23 HENatG geschützten Lebensräume.
Stellungnahme:
Alle
gemäß § 23 HENatG einzuschätzenden Strukturen sowohl im Wald als auch außerhalb
sind mit den entsprechenden Ziffern in der Bestandskarte und der Themenkarte
„Arten- und Biotopschutz“ dargestellt. Die Maßnahmenliste ist dementsprechend
aufbereitet.
· Missverständliche Verwendung der
Begriffe „Naturräumliche Einheit“ und „Planungseinheit“.
Stellungnahme:
Eine
naturräumliche Einheit nach KLAUSING (1988, Naturräume Hessens) ist eine
Haupteinheit (bzw. deren weitere Unterteilungen) als 4. Ordnungsstufe der
weltumfassenden naturräumlichen Gliederung unserer Erde. Sie bezeichnet die
natürlichen Individuen (gemeint sind individuelle Naturräume, die sich aufgrund
bestimmter Merkmale von benachbarten andersartigen Naturräumen äquivalenter
Individualität unterscheiden) einer regionalen naturräumlichen Gliederung.
Der Landschaftsplan arbeitet mit Planungseinheiten. Die
Planungseinheiten sind aus den naturräumlichen Einheiten abgeleitet und können
diese beinhalten. Ergänzend ist die Unterteilung der Planungseinheit Cappel,
sowohl im Text als auch in der Themenkarte Planungseinheiten in die Systematik
der Nummerierung der Planungseinheiten einbezogen worden. Gleichzeitig ist die
Unterteilung auch kartografisch dargestellt worden.
· Es wird befürchtet, dass der
Landschaftsplan, da er als EDV-Dokument erstellt wird, nur elektronisch
abgespeichert wird.
Stellungnahme:
Selbstverständlich sind die einzelnen Planversionen entsprechend
der einzelnen Verfahrensschritte dokumentiert, sowohl als Print- als auch als
EDV-Medium. Schließlich wird der Entwurf, den die Stadtverordneten zur Anzeige
beim Regierungspräsidium beschließen, in Text und Karten (Themen-, Bestands-
und Entwicklungskarten) als Druck in der Sitzungsvorlage dokumentiert. In
gedruckter Fassung wird er dann auch dem Regierungspräsidium vorgelegt. In
dieser Fassung befinden sich gegenüber dem Vorentwurf mehrere Karten, die die
Informationsdichte auf mehrere Pläne verteilt und so transparenter macht:
2
Bestandskarten M 1:10000
8 Themenkarten M 1:25000
3
Entwicklungskarten M 1:10000
Wenn also davon gesprochen wird, dass die unterschiedlichen
Planungs- und Informationsschichten elektronisch abgespeichert werden sollen,
hat das weder damit zu tun, dass keine Dokumentation der Zwischenschritte
erfolgt, noch dass mehrere analoge Karten nicht handhabbar wären. Vielmehr
trägt die EDV dazu bei, dass immer komplexer werdende Planungen im praktischen
Gebrauch handhabbar bleiben und somit alle Möglichkeiten der heute üblichen
Informationsverwaltung genutzt werden.
NABU/OHGV
· Fehlende Themenkarte
"Städtebauliche Entwicklung".
Stellungnahme:
Im Landschaftsplan sind die Siedlungsflächen flächenhaft
dargestellt, die bauleitplanerisch abgesichert sind, unterschieden nach FNP-
bzw. B-Plan-Ausweisung. Zusammen mit den nur mittels Umrandung dargestellten
Flächen mit einer landschaftsplanerischen Eignung für Siedlungsentwicklung hat
sich eine eigenständige Themenkarte erübrigt.
· Fehlen einer eindeutigen Gliederung
des Textteiles.
Stellungnahme:
Die eindeutige Gliederung Bestandsbeschreibung/-analyse,
Leitbild/thematische Entwicklungsziele und Planung/Entwicklung bleibt bestehen,
da sie planungsmethodisch korrekt, nachvollziehbar und durch Rückbezüge zudem
bürgerfreundlich ist.
· Überwindung der vorhandenen Defizite
und Konflikte ohne die Einbindung „gegenläufiger Interessen“.
Stellungnahme:
Der Landschaftsplan ist ein Planungsinstrument, der die Normen der
Naturschutzgesetzgebung für einen Raum darlegt und in ein Handlungsfeld
einbindet. Dazu gehört auch die Abstimmung mit vermeintlich „gegenläufigen
Interessen" (insbesondere Forst und Landwirtschaft, letztere unerlässlich
zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung), da ansonsten die
Zielvorstellung, vorhandene Defizite und Konflikte zu überwinden nur eine
Absichtserklärung bleibt.
· Kritik am Komplex
"Maßnahmen".
Stellungnahme:
Wie ausführlich dargelegt und in der Gesprächsrunde am 29. August
2000 verdeutlicht worden ist, ist der gesamte Maßnahmenkatalog weitergehend (in
Text und Karte) aufbereitet worden. Damit ist den formalen Anforderungen an
einen Maßnahmenkatalog Rechnung getragen. Inhaltlich sind die Maßnahmen
abgestimmt.
HGON
· Fehlende Einbindung des
„Einzugsbezogenen Renaturierungskonzept für das Gewässersystem Bauerbach/Würf“.
Stellungnahme:
Das Gutachten „Einzugsbezogenes
Renaturierungskonzept für das Gewässersystem Bauerbach/Würf“ als eigenständige
Arbeit ist zusammen mit der „Biotopverbundplanung für die östlichen Stadtteile“
Grundlagenbestand für die Landschaftsplanung. Die Maßnahmenkarte der
Biotopverbundplanung ist zusammen mit den Maßnahmen des LP-O als Planschicht“
(Biotopverb. Scan“ ausdruckbar. Es gibt keine wesentlichen Widersprüche
zwischen dem Gutachten, der Biotpverbundplanung und dem Landschaftsplan .
· Einbindung des
Wiesenbrüterschutzkonzepts bzw. der Vorstellungen zum Wiesenvogelschutzes der
HGON.
Stellungnahme:
Die Zielsetzung des Wiesenbrüterkonzeptes, wie
Wiederherstellungsbereiche, Umwandlungsbereiche, alternierende und lineare
Sukzession, deckt sich mit den Zielaussagen des LP-O zu Grünlandflächen.
· Fehlende Einbindung der Ergebnisse
der Fließgewässerstrukturgütekartierung Hessen
Stellungnahme:
Die Strukturkartierung, Stand 2000, ist als Grundlage zur weiteren
Verfolgung der Ziele des LP-O, insbesondere des Maßnahmenkataloges,
eingearbeitet. Eine 1 : 1 Übernahme verbietet die unterschiedliche
Maßstäblichkeit.
Das
Vorgehen, die 2. Beteiligungsrunde mit den Antwortschreiben aus der 1.
Beteiligungsphase zu betreiben, entspricht den formalen Ansprüchen der Oberen
Naturschutzbehörde (Protokoll vom 19. August 1997). Jeder Einwender hat in den
Antwortschreiben detailliert mitgeteilt bekommen, welche seiner Anregungen aus
der 1. Beteiligung im Entwurf berücksichtigt worden sind und welche nicht. Die
Nichtberücksichtigung ist fachlich begründet worden.
Darüber
hinaus ist in der 7. Gesprächsrunde (als Bestandteil der 2. Beteiligungsphase)
am 29. August 2000 der Entwurf zum LP-O vorgestellt worden.
Umsetzung/Ausblick:
Auf
Grundlage des Landschaftsplanes soll durch den Landrat des Landkreises
Marburg-Biedenkopf, Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
(Hauptabteilung LFN,
ehemaliges
Amt für Regionalentwicklung, Landwirtschaft und Landespflege ARLL) ein Regionales
Landschaftspflegekonzept RLK erarbeitet werden. Dies erfolgt unter
Mitwirkung eines von der Hauptabteilung LFN moderierten Arbeitskreises in dem
die betroffenen und agierenden Interessengemeinschaften wie Landwirte,
Naturschutzverbände, Stadt Marburg (Unter Naturschutzbehörde,
Stadtplanungsamt), Staatl. Umweltamt zusammenarbeiten. Es werden die
fachlichen, räumlichen und zeitlichen Prioritäten der umzusetzenden Maßnahmen
sowie deren Federführung festgelegt sowie Finanzierungsmöglichkeiten und
Flächenverfügbarkeit abgeklärt.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
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