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Abfall: Bahnschwellen

Allgemeine Informationen

Bahnschwellen

Alte Bahnschwellen werden immer noch gerne als Weidezaunpfähle, für Reitplatzabgrenzung oder für Abgrenzungen im Garten- und Landschaftsbereich verwendet.

Dadurch sind Tätigkeiten wie Transportieren, Lagern, Zuschneiden, Einbauen und evtl. Vernichten sowie ein möglicher Hautkontakt der eingebauten Schwellen mit Personen, die sich in der Umgebung solcher Orte aufhalten, unvermeidbar. Diese teerölhaltigen Erzeugnisse sind heutzutage für die Wiederverwendung für Endverbraucher und unter bestimmten Bedingungen auch für den industriellen und gewerblichen Bereich verboten!

Für das Inverkehrbringen und den Umgang mit solchen teerölgetränkten Bahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Rebpfählen usw. sind schon seit April 1992 Grenzwerte und Beschränkungen festgeschrieben worden.

Aus diesem Grund ist nach der Chemikalienverbotsverordnung nur die Verwendung der Erzeugnisse, die mit einem Holzschutzmittel mit einem Massengehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo(a)pyren (BAP) und 3 % wasserlöslicher Phenole behandelt worden sind, ausschließlich für den gewerblichen und industriellen Bereich noch möglich!

Diese Grenzwerte beziehen sich dabei auf Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel, mit denen die Erzeugnisse behandelt worden sind. Diese Inhaltsstoffe bestehen zu einem großen Teil aus polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). PAK sind schwer abbaubar und reichern sich in Lebewesen und Pflanzen an. Einzelne dieser Verbindungen sind krebserregend. Auch noch nach vielen Jahren, wenn die Schwellen z. B. direkt der Sonne ausgesetzt sind, verdunsten die Teerölbestandteile und es kann zu lokalen Geruchsbelästigungen kommen.

Bezogen auf den gewerblichen und industriellen Bereich sind in der Chemikalienverbotsverordnung und in der Gefahrstoffverordnung, in denen das Verwenden und wieder Inverkehrbringen dieser Hölzer, geregelt wird, die folgende Bedingungen festgelegt:

  • Die behandelten Hölzer dürfen nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sein.
  • Sie sind nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt.
  • Die letzte Imprägnierung der Hölzer muss vor mehr als 15 Jahren stattgefunden haben.
  • Frische Schnittstellen sind dauerhaft zu versiegeln oder abzudecken.
  • Es dürfen daraus keine Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hergestellt werden, wie z. B. Behälter von lebenden Pflanzen.

Teerölimprägnierte sowie PCB- oder PCB-haltige Bahnschwellen, die nicht wiederverwendet werden, sind gemäß der Altholzverordnung unter dem Bereich – „Glas, Kunststoff, Holz" – die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen und als Sonderabfall zu entsorgen.

Der gewerbliche Abfallerzeuger hat einen Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu führen (§ 3 ff. der Nachweisverordnung).

Zuständig ist das jeweilige Staatliche Umweltamt, wenn der Großhandel Bahnschwellen lagert oder behandelt oder die Schwellen unerlaubt in den Verkehr bringt.

Für die Verwendung der Schwellen und beim Umgang mit diesen Stoffen durch Arbeitnehmer ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz zuständig.

Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, die mit schadstoffarmen Teerölen imprägniert wurden, dürfen ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht ihrer ursprünglichen Bestimmung wiederverwendet werden. Sie können dann als Baukranschwelle, für Zäune, als Baumstützen für die Landwirtschaft, als Abtrennung von Schüttgutboxen oder als Spundwände für Häfen und Wasserwege verwendet werden.

 

Alte Bahnschwellen, die vor dem 01.April 1992 eingebaut worden sind, bleiben in Ihrer Verwendung bestehen. Dort, wo ein direkter Hautkontakt besteht, wie beispielweise bei Bänken oder Sandkastenumrandungen, sind die Schwellen durch andere Baumaterialien zu ersetzen, denn auch nach Jahrzehnten überschreiten die teerölhaltigen Erzeugnisse immer noch den Grenzwert von 50 mg/kg BAP.

Auch sollte man überlegen, dass eine Bahnschwelle zwar in der Anschaffung je nach Qualität zwischen 1,5 € und 5 Euro kostet, aber der Einzelnachweis erbracht werden muss. Dieses Nachweisgutachten ist nicht unbedingt preiswert. Bei überschrittenen Grenzwerten fallen dann die nachweispflichtigen Entsorgungskosten an.

Bei diesen Aufwand sollten man über Alternativen zu Bahnschwellen und Telefonmasten nachdenken, wie z. B. Pfähle aus Eichen, Lärchen, die biologisch behandelt sind und auch in Trinkwasserschutzgebieten eingesetzt werden können.

Denn neben einer Gefährdung von Personen muss man vor dem Einbau von Bahnschwellen berücksichtigen, ob es sich bei dem Gelände um ein „Schützenwertes Gebiet" (Wasserschutzgebiet, Biotop o. ä.) handelt und ob der jeweilige Landschaftsplan die Errichtung von Zäunen überhaupt zulässt.

Entsorgung von Bahnschwellen

Die Müllumladestation des Landkreises nimmt Bahnschwellen und Telegrafenmasten an, aber nur in kurzen Stücken (30-50 cm). Die jeweils anfallenden Kosten bitte direkt bei der Müllumladestation oder dem Betrieb Abfallwirtschaft Lahn-Fulda anfragen.

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